Eine Ausbildung kann sehr teuer sein. Eigene Wohnung, ein eigenes Auto um zur Arbeit oder zum Studienort zu kommen, teure Fachliteratur, Studiengebühren und vieles mehr. Doch sind diese Kosten auch als Ausbildungskosten von der Steuerlast absetzbar?
Es kommt ganz darauf an, wie die Ausbildung behandelt wird. Handelt es sich um ein Erst- oder Zweitausbildung?
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Erstausbildung
Mit der Erstausbildung ist des ersten Erlenen eines Berufs gemeint (auch das Studium zählt dazu).
Wichtig zu wissen ist, dass ein Studium zum Erststudium zählt, wenn:
- Das Studium direkt nach dem Abitur oder dem Fachschulabschluss aufgenommen wird.
- Das Studienfach gewechselt wird, ohne dass ein Abschluss erzielt wurde.
- Das Studium nach längerer Unterbrechung wieder aufgenommen wird.
Kurzausbildungen werden nur als Erstausbildung anerkannt, wenn diese mindestens 12 Monate dauern und einen Abschluss erzielen.
Ausbildungskosten für die Erstausbildung sind Sonderausgaben
Der Gesetzgeber hat 2011 festgelegt, dass Aufwendungen für die Berufsausbildung lediglich als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden können. Der Höchstbetrag liegt bei 6000€ /12000€ für zusammenveranlagte Ehepartner.
Wer neben dem Studium kein zusätzliches steuerpflichtiges Einkommen hat, hat nur wenig Chancen die Ausbildungskosten von der Steuer abzusetzen.
Abzug als vorweggenommene Werbungskosten möglich?
Es wird sich in Zukunft entscheiden, ob ein Verlustvortrag auf Werbungskosten rechtlich anerkannt wird. Im Moment laufen viele Klagen. Der Bundesfinanzhoch (BFH) hat in mehreren Beschlüssen vom 17.Juli 2014 das Verbot des Werbungskostenabzugs für die Berufsausbildungskosten für verfassungswidirg erklärt. Doch lediglich das Bundesverfassungsgericht kann darüber entscheiden (Az. 2 BvL 23/14, Az. 2 BvL 24/14 und Az. 2 BvL 26/14).
Bis dahin kann jeder einen Verlustvortrag bei dem zuständigen Finanzamt einrechen, um die Ausbildungskosten von der Steuer in Zukunft eventuell absetzen zu können.
Das Finanzamt muss die Steuerbescheide mit einem Vorläufigkeitsvermerk versehen. Fehlt dieser, sollte unbedingt innerhalb eines Monats Einspruch eingelegt werden. Tipps zum Einspruch gibt es auf der Seite von FINANZTIP.
Fristen für den Verlustvortrag
Grundvoraussetzung für den Verlustvortrag ist eine jährliche Steuererklärung.
Die Frist liegt für freiwillige Steuererklärungen bei 4 Jahren.
Frist verpasst?
Selbst wenn die Abgabefrist abgelaufen ist, gibt es noch einen weiteren Trick.
Du kannst deinen Verlustvorträge für die Erstausbildung bis zu 7 Jahre rückwirkend einreichen. Eine siebenjährige Verjährungsfrist macht das gesonderte Feststellen möglich(BFH, Urteil vom 13. Januar 2015, Az. IX R 22/14).
Hebe stets alle Quittungen, Rechnungen und Belege auf, um die Möglichkeit zu haben, die Ausbildungskosten von der Steuer abzusetzen.
Absetzbare Kosten
Kosten die im Rahmen der Ausbildung entstehen können in der Steuererklärung abgesetzt werden:
- Unterkunftskosten
- Fachliteratur und Kosten für wissenschaftliche Datenbanken
- Gebühr für Bibliotheksausweis
- Studiengebühren, Semesterbeiträge, Prüfungsgebühren
- Umzugskosten
- Zinsen auf Studienkredite
- Kopierkosten
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Büromaterial und andere Arbeitsmittel
- 50 % der Kosten für einen Computer
- Teilnahmekosten für Kongresse und Seminare
- Selbst getragene Kosten für Praktika und Auslandssemester (Bewerbung, Beglaubigung, Sprachtests, Reisekosten, Verpflegungsmehraufwendungen in den ersten 3 Monaten)
- Fahrtkosten (Wieviel du absetzen kannst, findest du hier)
Wer ein oder mehrere Auslandssemester im Studium absolvieren muss, der weiß, wie teuer dies werden kann. Aktuell werden diese Kosten noch nicht als Verpflegungsaufwendungen im Rahmen der doppelten Haushaltsführung (Werbungskosten) anerkannt. Das Finanzgericht Münster (Entscheidung vom 21. Januar 2018, Az. 7 K 1007/17 E, F) hat dies abgelehnt, aber die Revision beim BFH zugelassen (Az. VI R 3/18). Betroffene sollten sich auf dieses Musterverfahren berufen und damit ihren Steuerfall bis zur Entscheidung des BFH offenhalten.
Ausbildungskosten für Auszubildende
In den meisten Fällen verdienen Auszubildende während der Ausbildung bereits Geld. Dadurch ist es ihnen möglich, die Ausbildungskosten also Werbungskosten abzusetzen.
Wer gehört dazu:
- Duales Studium
- Referendariat
- Klassische Ausbildung
Fazit
Wer während des Studiums bereits Geld verdient, ist aktuell steuerlich bessergestellt. Denn die Erstausbildungskosten von der Steuer abzusetzen, ist aktuell nur als Sonderausgabenabzug möglich.
Wenn kein zu versteuerndes Einkommen vorhanden ist, kann auch nichts abgezogen werden.
Ein Verlustvortrag für Sonderausgaben ist bis dato noch nicht rechtskonform.
Wer eine Ausbildung oder ein duales Studium macht und dabei angestellt ist, kann seine Ausbildungskosten als Werbungskosten absetzen und somit seine Steuerlast mindern.
Es lohnt sich trotzdem eine Steuererklärung für Studierende anzufertigen. Denn die Hoffnung auf Anerkennung stirbt zuletzt.
Wer in den letzten 4 Jahren keine Steuererklärung für die vergangenen Studienjahre angefertigt hat, kann eine gesonderte Feststellung bis zu 7 Jahre im Nachhinein Zeit.
Deshalb ist es sinnvoll alle Belege, Rechnungen, Überweisungsnachweise und Quittungen aus dem Studium zu sammeln.
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Autor-Josef Leu