Wer bereits ein Zweitstudium oder ein Folgestudium auf eine Berufsausbildung macht, hat die Möglichkeit die dafür entstandenen Kosten als Werbungskosten in der Steuererklärung geltend zu machen. Der große Vorteil gegenüber dem Erststudium ist, dass du selbst kein Geld im Studium verdienen musst, um die Kosten absetzen zu können. Im Erststudium ist dies aktuell nicht möglich. Die Kosten können bis dato nur als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
ACHTUNG
Um die Kosten angeben zu können, musst du diese selbst getragen haben. Wenn die Eltern z.B. die Miete bezahlen, sind diese Kosten nicht absetzbar.
Was sind Werbungskosten?
Werbungskosten sind über das Jahr entstandene Kosten, die für das Ausüben der Arbeit angefallen sind. Jeder Bundesbürger hat eine Werbungskostenpauschale von 1000€, die automatisch vom steuerpflichtigen Gesamteinkommen abgezogen werden. Es ist jedoch zusätzlich möglich weitere Kosten anzugeben, die aus privater Tasche für die Arbeit angefallen sind. Ab dem Moment des Überschreitens der 1000€ Marke, kommt es zu einer Steuerrückzahlung.
Was zählt als Werbungskosten?
Studiengebühren
Arbeitsmittel
Arbeitszimmer
Fahrtkosten
Doppelte Haushaltsführung
Verpflegungsmehraufwendungen
Kosten für Seminare & Studienfahrten
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Das Verlockende an den Werbungskosten ist, dass es möglich ist, einen Verlustvortrag geltend zu machen. Selbst wenn du während des Vollzeitstudiums kein zusätzliches Geld durch einen Nebenjob verdienst, kannst du die Kosten für dein Zweitstudium geltend machen. Da eine Rückerstattung ohne zu versteuerndes Einkommen nicht möglich ist, wird dir ein Guthabenkonto beim Finanzamt angelegt. Das Guthaben wird dann mit den Steuererklärungen der ersten Jahre deines Berufslebens verrechnet.
ACHTUNG
Um die Kosten für dein Zweitstudium nach dem Studium angerechnet zu bekommen, musst du während des Studiums eine Steuererklärung erstellen, auf der deine Kosten für das Studium aufgelistet sind.
TIPP
Frist verpasst? Nicht schlimm. Du kannst Steuererklärungen bis zu 4 Jahre rückwirkend anfertigen und abgeben.
#1 Studiengebühren
Einen oft nicht unerheblichen Kostenaufwand verursachen die Studiengebühren. Hierbei zählen die Kosten für ein Studium an einer privaten sowie einer staatlichen Hochschule. Doch auch Gebühren für Tagungen, Vorträge, Repetitorien, Prüfungen und Nachhilfe können steuerlich geltend gemacht werden.
TIPP
Bei den Studiengebühren zählen ausnahmsweise auch Kosten, die Dritte übernommen haben.
Wenn deine Eltern die Semesterbeiträge gezahlt haben, kannst du diese Kosten trotzdem steuerlich geltend machen.
Bei einem Kaufpreis von mehr als 800€ kann das Arbeitsmittel über mehrere Jahre abgeschrieben werden. Alle Arbeitsmittel bis 800€ können mit einem Mal abgeschrieben werden.
Hierzu wurden für 2018 neue Grenzen festgelegt. Eine Übersicht der Grenzen findest du auf steuertipps.de.
#3 Arbeitszimmer
Wer fürs Zweitstudium öfter am Schreibtisch sitzt, der kann ein Arbeitszimmer als Mieter einer Mietwohnung angeben.
Bis zu 1250€ nachgewiesene Kosten sind möglich. Dazu ist es notwendig den Anteil der jährlichen Miete, Nebenkosten, Renovierungskosten und Strom für das Arbeitszimmer auszurechnen und anzugeben.
#4 Fahrtkosten
Die Hochschule wird seit 2014 als erste Tätigkeitsstätte angesehen. Damit ist es dir möglich, über die Entfernungskostenpauschale, 30 Cent pro einfach gefahrenen Kilometer deines Wegs zur Hochschule steuerlich geltend zu machen.
TIPP
Da es sich um eine Pauschale handelt, die für jeden Bundesbürger gilt, ist es egal ob du zu Fuß gehst, mit dem Fahrrad fährst, oder mit der Bahn oder dem Auto fährst.
Bis zu 4500€ Fahrtkosten umfasst die Pauschale jährlich. Entstehen dir mit dem privaten Fahrzeug durch einen höheren Wegaufwand höhere Kosten, so kannst du diese auch in voller Höhe absetzen.
#5 Doppelte Haushaltsführung
Wer für das Zweitstudium eine Wohnung oder ein Zimmer am Studienort mieten muss und regelmäßig zum Hauptwohnsitz bei den Eltern oder der Familie pendelt, kann eventuell Kosten einer doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen.
Was zählt dazu:
Miete für die Zweitwohnung
Eine Heimfahrt pro Woche mit 30 Cent pro Entfernungskilometer
Maximal drei Monate lang eine Verpflegungspauschale für die Zeit, die nicht am Hauptwohnsitz verbracht werden
ACHTUNG
Der Studienort muss als Zweitwohnsitz angegeben sein.
Grundvoraussetzung für die doppelte Haushaltsführung
Es muss ein eigener Hausstand am Hauptwohnort vorliegen. Wohnt der Studierende bei den Eltern, muss dieser eine Kostenbeteiligung von 10% an den monatlich anfallenden Kosten tragen. Dazu zählen:
Miete
Mietnebenkosten
Lebensmittel
Dinge des täglichen Bedarfs
#6 Verpflegungsmehraufwendungen
Wer mehr als 8 Stunden aus beruflichen Gründen vom Wohnort oder der ersten Tätigkeitsstätte entfernt ist, hat einen Anspruch auf einen Verpflegungspauschale. Das Studium zählt ebenfalls zu beruflichen Gründen.
Hierbei wird folgendermaßen unterschieden:
Abwesenheit von der Wohnung oder der regelmäßigen Arbeitsstätte
Mindestens 24 h
Weniger als 24 h, mindestens 8 h
Pauschalbetrag in €
24€
12€
#7 Kosten für Seminare und Studienfahrten
Wenn im Rahmen des Studiums Studienfahrten, sowie Fahrten zu Seminaren oder Tagungen anfallen, die außerhalb des Studienortes stattfinden, können folgende Kosten abgesetzt werden.
Fahrtkosten für die Fahrt zwischen Wohnort und Ausbildungsort mit je 30 Cent je gefahrenem Kilometer ODER die Ticketkosten für den öffentlichen Verkehr
Eine unter #6 zu findende Verpflegungspauschale
Anfallende Kosten für Übernachtung
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